Landtag beschließt: Pflanzen statt Schotter und Rindenmulch
Foto: Routenwechsel/PixabayDie neue Landesbauordnung sieht Begrünung als Pflicht an Gebäuden vor und konkretisiert das „Schottergartenverbot“.
- In der neuen Landesbauordnung NRW wird erläutert, was mit einer wasserdurchlässigen und begrünten Fläche gemeint ist.
- Der Begriff „Schottergarten“ wird nun definiert. Entscheidend dabei ist neben der Bepflanzung die Folie oder das Vlies unter der Oberfläche.
- Wer neu baut oder sein Haus umgestaltet, soll künftig nach Möglichkeit auch das Dach oder die Fassade begrünen, falls keine geeignete unbebaute Fläche zur Verfügung steht.
Hausbesitzer:innen müssen unbebaute Flächen rund ums Haus begrünt und wasserdurchlässig gestalten. Schon in der alten Landesbauordnung NRW existierte diese Vorgabe. „Schottergärten wurden darin allerdings nicht explizit benannt“, erklärt Andrea Wegner vom Projekt „Mehr Grün am Haus“ der Verbraucherzentrale NRW. „Mit der Novelle haben Kommunen und Bauverantwortliche nun eine Definition und damit eine klare Vorgabe, wie die Flächen rund ums Haus klimaangepasst gestaltet werden sollen – und diese schließt reine Schottergärten aus.“