Mit Sticker-Pass auf Entdeckungstour

Geschrieben von .Redaktion.

stickerpass halternFoto: Stadt HalternDie Halterner Innenstadt bietet einige markante Punkte, die es zu erkunden lohnt. Um einen Anreiz für Nachwuchsentdeckerinnen und -entdecker zu schaffen, haben die Halterner Kinder diese in einem grafisch ansprechenden Sticker-Pass aufbereitet. Und auch die Spieleecke im Alten Rathaus ist für einen Zwischenstopp neu hergerichtet.

Ziel der Halterner Kinder war es, passend zu den Sommerferien ein niedrigschwelliges Angebot für Daheimgebliebene als auch an Gäste der Seestadt zu schaffen. „Für auswärtige Kinder und ihre Eltern ist es eine gute Möglichkeit, die Halterner Innenstadt besser kennenzulernen“, erklärt Birgit Klapheck: „Kinder aus Haltern am See können auf diese Weise ihre Ortskenntnis überprüfen und erweitern.“ 
Birgit Klapheck und Silvia Scheithauer (rechts) von den Halterner Kindern haben sich einen Sticker-Pass ausgedacht und die Kinderecke im Alten Rathaus für den Sommer hergerichtet.

Bei Anruf Vertrag

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Verbraucherzentrale NRW klärt in Kooperation mit dem Landeskriminalamt NRW über Verkaufsmaschen am Telefon auf

Werbeanrufe ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung sind gesetzlich verboten. Zahlreiche Verbraucherbeschwerden verdeutlichen jedoch, dass diese rechtswidrigen Anrufe trotzdem nicht nachlassen. „Verbraucher kostet das oftmals nicht nur Nerven, sondern in vielen Fällen auch Geld – wenn etwa ein Vertrag untergeschoben wird”, erklärt Felix Flosbach, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale NRW. „Zwar sind die gesetzlichen Regelungen hier inzwischen strenger, jedoch ist der überwiegende Teil am Telefon geschlossener Verträge trotzdem erst einmal wirksam.” Mit diesen Tipps können sich Verbraucher gegen unerwünschte Telefonwerbung und untergeschobene Verträge wehren.

Urlaub für pflegende Angehörige

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Foto: VZ NRW/adpic

Ein Information der Verbraucherzentrale Nordrhein Westfalen!

Wie man Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zur Entlastung nutzt und was der neue Jahresbetrag ab 2024 bringt

Viele Menschen kümmern sich über einen langen Zeitraum aufopferungsvoll um zu Hause lebende pflegebedürftige Angehörige. Wenn sie eine Pause brauchen, sei es nur kurzzeitig für eigene Termine oder auch für längere Zeiträume, zum Beispiel für einen Urlaub oder Krankenhausaufenthalt, gibt es Geld für eine Vertretung. „Die Pflegekasse übernimmt hier die Kosten für Verhinderungspflege und für die Kurzzeitpflege“, sagt Verena Querling, Pflegerechts­expertin der Verbraucherzentrale NRW. „Für 2024 und 2025 sind jedoch Änderungen vorgesehen, die zunächst besonders den Eltern von pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen mit hohen Pflegegraden Vorteile bieten. Erst ab Juli 2025 profitieren ältere pflegebedürftige Menschen.“ Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps zu den einzelnen Bedingungen und zukünftigen Änderungen. 

  • Verhinderungspflege:
    Verhinderungspflege bedeutet, dass die Pflegekassen die Kosten für eine Ersatzpflege übernehmen, wenn die Pflegeperson eine Vertretung für eine stundenweise Verhinderung benötigt. Dies kann ein notwendiger Termin beim Arzt aber auch ein Friseurbesuch oder Kinoabend sein. Auch längere Abwesenheiten wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen können damit überbrückt werden. Für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 übernimmt die Pflegekasse die Kosten für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen. Bevor der Anspruch auf eine Kostenübernahme durch die Pflegekasse greift, muss die Pflegeperson derzeit allerdings mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt haben (sogenannte Vorpflegezeit). Erst dann übernimmt die Pflegekasse Kosten bis zu einer Höhe von 1.612 Euro je Kalenderjahr. Das Pflegegeld wird während der Verhinderungspflege sechs Wochen lang weitergezahlt, jedoch nur zu 50 Prozent.

  • Kurzzeitpflege:
    Mit Kurzzeitpflege können längere Betreuungslücken gefüllt werden, etwa wenn die private Pflegeperson Urlaub hat, krank ist oder aus anderen Gründen über einen größeren Zeitraum verhindert ist. Sollte in dieser Zeit die Betreuung und Pflege der pflegebedürftigen Person vorübergehend zu Hause nicht möglich sein, besteht die Möglichkeit, sie für eine kurze Zeit stationär in einer Pflegeeinrichtung unterzubringen. Auch dies gilt erst ab Pflegegrad 2. Für die Kurzzeitpflege stehen pro Person bis zu 1.774 Euro im Jahr zur Verfügung, die man auf acht Wochen verteilen kann. Das Pflegegeld wird für diese acht Wochen zu 50 Prozent weiter gezahlt. Außerdem können die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten von der Pflegekasse über den Entlastungsbetrag erstattet werden.

  • Kombination von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege:
    Kurzzeit- und Verhinderungspflege sind kombinierbar. Allerdings muss man hier aufpassen, da Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege unterschiedlich geregelt sind. Der Betrag in Höhe von 1.774 Euro, den Betroffene für die Kurzzeitpflege bekommen, kann mit Geld aus der Verhinderungspflege aufgestockt werden. So kann man Mittel aus der Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro für die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, wenn diese noch nicht verbraucht wurden. Die Pflegekasse übernimmt dann bis zu 3.386 Euro. Umgekehrt ist es auch möglich, Mittel aus der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege zu verschieben. Hier können allerdings derzeit nur Leistungen in Höhe von 806 Euro für die Verhinderungspflege genutzt werden. Dann steht für die Verhinderungspflege insgesamt ein Betrag von 2.418 Euro zur Verfügung.

  • Neu: Ein Jahresbetrag ab 2024/2025
    Weil dies alles so kompliziert ist, wird sich hier einiges ändern. Zukünftig werden die Beträge aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem Jahresbetrag zusammengefasst, der flexibel eingesetzt werden kann. Dafür werden Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege vereinheitlicht. So besteht dann bei Verhinderungspflege der Anspruch auf das Geld der Pflegekasse sofort. Es wird also die Vorpflegezeit wegfallen. Außerdem wird der Zeitraum einheitlich auf acht Wochen angeglichen, in denen auch das hälftige Pflegegeld weiter gezahlt wird. Zusätzlich kann zukünftig der ganze Betrag (derzeit 1.774 Euro) der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet werden. Für einen Überblick über den Jahresbetrag muss die Pflegekasse auf Nachfrage darüber informieren, wie viel Geld für eine Vertretung noch vorhanden ist. Die Änderungen gelten für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche mit Pflegegrad 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bereits ab dem 1. Januar 2024. Ihnen steht dann ein Jahresbetrag von 3.386 Euro zur Verfügung. Für alle anderen pflegebedürftigen Menschen gelten die Änderungen erst ab 1. Juli 2025. Ihnen steht dann bei Pflegegrad 2 bis 5 ein Jahresbetrag von 3.539 Euro zur Verfügung.
 

Das Sprachrohr-Team verabschiedet sich

Geschrieben von Klaus Büttner.

logo sprachrohrDas Redaktionsteam Jürgen Chmielek und Edith Groth schreibt dazu im Grußwort der letzten Ausgabe des Sprachrohrs:
"Liebe Leserinnen und Leser unserer Seniorenzeitung, nach mehr als dreißig Jahren müssen wir Abschied nehmen von Ihnen. Unsere Zeitung Sprachrohr wird nach der heutigen Ausgabe eingestellt. Leider hat sich im Laufe der Zeit unser Autoren- und Verteilerteam drastisch verkleinert. Wir haben liebe Menschen verloren, andere sind erkrankt und können keine Beiträge schreiben. Dazu kommt, dass auch die Leserschaft kleiner geworden ist. Das liegt möglicherweise an der stetig steigenden Digitalisierung. Viele von uns Älteren sind mittlerweile gut unterwegs im Internet, so dass unsere Papierzeitung unmodern geworden ist. Schade, aber das ist der Lauf der Dinge. Wir bedanken uns bei Ihnen für Ihre Treue! Erlauben Sie uns, dass wir uns alle in dieser Ausgabe noch einmal persönlich vorstellen. Wir wünschen Ihnen und uns ein gutes und gesundes Leben auch ohne die geliebte Zeitung. Im Namen aller Autoren, Autorinnen, Verteiler und Verteilerinnen, Ihr Redaktionsteam"

In der letzten Ausgabe des Sprachrohrs schreiben nochmal alle Autoren in Erinnerung an die 30 Jahre dieser Seniorenzeitung.die in der pdf-Ausgabe noch 41 Seiten aufweist. Die Zeitung kan hier heruntergeladen werden, Das Sprachrohr.

Antragsstellung bei Härtefallhilfen für Energieträger in NRW unzureichend

Geschrieben von .Redaktion.

foerdermittelFoto.Verbraucherzentrale NRWVerbraucherzentrale NRW fordert Abbau unnötiger Hürden

  • Ältere Menschen überdurchschnittlich stark betroffen
  • Teilhabe an der Härtefallregelung ist allen Berechtigten zu ermöglichen
  • Alternatives Antragsverfahren per Briefpost notwendig

Im Zuge der Energiekrise hat der Bund im Dezember 2022 finanzielle Hilfen für Privathaushalte verabschiedet, die mit sogenannten nichtleitungsgebundenen Energieträgern heizen. Konkret zählen dazu Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz, Kohle und Koks. Die Umsetzung und Auszahlung erfolgt durch die Länder. Seit Mitte Mai 2023 kann man nun auch in Nordrhein-Westfalen diese Härtefallhilfe beantragen. Sie wird gewährt, wenn Privathaushalte im Zeitraum vom 1. Januar bis 1. Dezember 2022 mehr als eine Verdoppelung der Kosten im Vergleich zu den Referenzpreisen für das Jahr 2021 zu tragen hatten. 80 Prozent der Mehrkosten, die über die Verdopplung hinausgehen, können auf Antrag erstattet werden. Allerdings ist die Antragstellung hierzulande bislang ausschließlich online möglich und stellt viele Verbraucher:innen vor enorme Herausforderungen.

Alternatives Antragsverfahren notwendig
„Das derzeitige Antragsverfahren schließt Verbraucher:innen, die keinen Zugang zum Internet haben oder nur über geringe Onlinekenntnisse verfügen, von der Beantragung der Härtefallhilfen aus“, sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. „In unseren Beratungsstellen erreichen uns landesweit täglich Anfragen von Verbraucher:innen, die vor den Hürden der digitalen Antragstellung kapitulieren und sich abgehängt fühlen. Besonders ältere Menschen sind davon betroffen. Wir fordern die nordrhein-westfälische Landesregierung dazu auf, die unnötigen Hürden zur Antragsstellung der Härtefallhilfen abzubauen und zeitnah einen alternativen Weg per Briefpost zur Beantragung einzurichten.“

Erschwerend hinzu kommt, dass schon das von der Bundesregierung entwickelte Verfahren, das die notwendige Authentifizierung der Antragsteller:innen sicherstellen soll, sehr komplex ist. Und: Die deutschlandweit einheitliche Frist zur Antragstellung läuft nur noch bis zum 20. Oktober 2023.

„Obwohl das Verfahren zur Antragstellung bereits seit Mitte Mai freigeschaltet ist, stehen viele Antragsberechtige in Nordrhein-Westfalen nun vor Problemen, ihre Ansprüche geltend zu machen“, erklärt Schuldzinski. „Um allen betroffenen Verbraucher:innen zu helfen, fordern wir daher ein einfaches Verfahren, das jetzt zügig von der Landespolitik umgesetzt werden sollte. Ein möglicher Lösungsansatz: Die Einrichtung einer Telefon-Hotline, bei der sich die Menschen melden können, damit ihnen die Antragsunterlagen per Post zugeschickt werden.“